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Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Liefer- und Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für alle Aufträge, die der Firma „fabee productions | Fabienne Kathmann“ (nachfolgend FP genannt) erteilt werden. „FP“ umfasst alle Mitarbeiter von FP, Freelancer und sonstigen, im Namen von FP handelnden und arbeitenden Personen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
  2. Der Auftrag wird in schriftlicher, mündlicher, fernmündlicher, oder elektronischer Form durch die Annahme des Angebots erteilt. FP wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. FP ist befugt, den Auftrag zum Teil durch Dritte (bsp. Produktionspartner oder externe Dienstleister) ausführen zu lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anweisungen trifft, ist FP hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.

Urheberrecht

  1. FP steht das Urheberrecht an den Lichtbildern und kreierten Konzepten, nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
  2. Die von FP hergestellten Lichtbilder sind nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
  3. Überträgt FP Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
  4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die FP.
  5. FP ist  – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, die im Rahmen des Auftrages hergestellten Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit im Sinne von § 31 Abs. 3 S. 2 UrhG zu verwenden. Der Auftraggeber erteilt FP seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Lichtbilder zu Werbezwecken auf Websites und Social Media Profilen (LinkedIn, Facebook, Instagram, TikTok, Youtube usw.) von FP und den dazugehörigen Creator Profilen. Der Auftraggeber versichert, dass die auf den Lichtbildern abgebildeten Personen in die Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Lichtbilder durch FP zu den vorgenannten Zwecken und Medien eingewilligt haben. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf einem Fehlen dieser Einwilligung beruhen, wird FP durch den Auftraggeber von der Haftung vollumfänglich freigestellt.
  6. FP ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt Lichtbilder, die bei einer Produktion entstanden sind, bei der FP von einer Agentur gebucht wird zu veröffentlichen, vervielfältigen und zu verbreiten (Website, Social Media, Youtube, Intranet, etc.). FP darf zudem den Kunden des Projektes als Referenz auf der Website o.Ä. veröffentlichen. FP verpflichtet sich dazu die Agentur, die FP den Auftrag erteilt, zu erwähnen.
  7. Die Negative und Rohdaten verbleiben bei FP. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
  8. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation, sowie der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und sofern sie nicht gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist jedenfalls der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.

Vergütung

  1. Die Abgeltung aller von FP geschuldeten Leistungen erfolgt durch den Auftraggeber, auf Grundlage des Angebots.
  2. Das Angebot ist vorbehaltlich der Änderungswünsche des Auftraggebers, sowie etwaiger notwendiger Anpassungen durch FP. Jede Änderung des Betrags wird per E-Mail (formlos möglich) von beiden Parteien bestätigt. Dieser Schriftverkehr wird den Unterlagen beigelegt.
  3. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen.
  4. FP behält sich vor, eine Vorkasse von 100% der im Angebot bestätigten Summe vor 7 (in Worten: sieben) Tage vor Auftragsbeginn einzufordern, wenn dies produktionstechnische Gründe (Kosten für Kreation, Vorkasse für Produktionspartner, Reisekosten, Location-Miete etc.) erfordern.
  5. Das auf der Rechnung ausgewiesene Honorar ist sofort ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, sobald er das fällige Honorar nicht spätestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage nach Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. FP behält sich vor, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
  6. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben die gelieferten Lichtbilder und kreativen Erzeugnisse Eigentum von FP.
  7. Hat der Auftraggeber der FP keine ausdrücklichen Anweisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. FP behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

Haftung 

  1. Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton und Bildqualität aufweist.
  2. Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch verrechnet. Keinesfalls haftet der Produzent für entgangenen Gewinn.
  3. Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
  4. Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

Rücktritt durch den Auftraggeber

  1. Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden der FP vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten (abgerechnet in eingeflossenen Stunden) in Rechnung zu stellen.
  2. Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn, ist die FP berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten in Rechnung zu stellen.
  3. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

Sonstige Bestimmungen 

  1. FP hat das Recht, das entstandene Material anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist FP berechtigt, in seinen Werbematerialien, insbesondere auch auf seiner Homepage oder bei sonstigen Credits den Filmausschnitt davon zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden.
  2. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte ein Punkt des Produktionsvertrages den Herstellungs- und Lieferbedingungen widersprechen, so geht der Produktionsvertrag vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.
  3. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
  4. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit, für ihre Geschäftsbeziehung die Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls strikt der Schriftform.
  5. Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der ungültig gewordenen Vertragsbestimmung eine solche zu setzen, die den Absichten der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages wirtschaftlich am nächsten kommt. Sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen werden von der Ungültigkeit der einzelnen Bestimmungen nicht betroffen und bleibt der Vertrag daher in seinen übrigen rechtlich durchsetzbaren Teilen aufrecht.

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